Allgemeine Einkaufsbedingungen der Metall- und Balkonbau Hansmann GmbH

I. Geltungsbereich, Form

  1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgenden AEK) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern / Lieferanten. Sie gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen unserer Geschäftspartner und/oder die Lieferung beweglicher Sachen durch unsere Geschäftspartner, ohne Rücksicht darauf, ob der Geschäftspartner die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.
  2. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AEK in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers (=die Firma Metall- und Balkonbau Hansmann GmbH) gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
  3. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Geschäftspartner (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEK. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. unsere Bestätigung in Textform maßgebend.
  4. Von unseren AEK abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. Falls unsere Geschäftspartner unsere AEK nicht anerkennen wollen, müssen sie unsere Bestellung ausdrücklich ablehnen.
  5. Unsere AEK gelten nur, wenn der Geschäftspartner Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

II. Vertragsschluss

  1. Nur in Textform erteilte Bestellungen von uns sind rechtsverbindlich.
  2. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Geschäftspartner zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
  3. Der Geschäftspartner ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen in Textform zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Erfolgten die Bestätigung oder die Arbeitsaufnahme nicht innerhalb von 3 Arbeitstagen seit Zugang unserer Bestellung beim Geschäftspartner, so sind wir an die Bestellung nicht mehr gebunden.
  4. Wir sind berechtigt, bis zur Bestätigung unserer Bestellung durch den Geschäftspartner in Textform unser Angebot zurückzuziehen oder abzuändern.
  5. Angebote des Geschäftspartners haben kostenlos zu erfolgen.

III. Lieferzeit, Lieferverzug, Vertragsstrafe

  1. Die von uns in der Bestellung genannte Liefer- und/oder Leistungszeit ist bindend, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass er an der Ausführung seiner Leistung gehindert ist, insbesondere wenn er die vereinbarten Liefer- und Leistungszeiten – aus welchen Gründen auch immer – (voraussichtlich) nicht einhalten kann. Sobald die Behinderung wegfällt, hat der Geschäftspartner uns hierüber ebenfalls schriftlich zu unterrichten und die Ausführung unverzüglich wieder aufzunehmen.
  2. Der Geschäftspartner kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er die vereinbarten Liefer- und/oder Leistungszeit nicht einhält. Die vereinbarten Termine sind somit verbindlich. Eine an uns gelieferte Ware gilt als geliefert, wenn sie an unserem Betriebsort oder am vereinbarten abweichenden Lieferort übergeben wurde, siehe dazu auch unter IV. zum Gefahrübergang.
  3. Erbringt der Geschäftspartner seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Liefer- und/oder Leistungszeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften.
  4. Ist der Geschäftspartner in Verzug, können wir – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,1 % des Nettopreises pro Arbeitstag der Überschreitung verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Geschäftspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bei Annahme der verspäteten Leistung müssen wir uns die Geltendmachung der Verzugsstrafe nicht vorbehalten, es genügt, wenn dieser Einwand bei der Zahlung der Endabrechnung geltend gemacht wird.

IV. Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

  1. Waren, die der Lieferant ohne Auftrag oder unter eigenhändiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Solche Waren hat der Geschäftspartner auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zurückzunehmen oder zu beseitigen. Erfolgt dies nicht, können wir die Waren auf seine Kosten und Gefahren zurücksenden oder beseitigen. Eine Vergütung steht jedoch zu, wenn wir die Leistung / Lieferung nachträglich genehmigen.
  2. Der Geschäftspartner ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Geschäftspartner trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist.
  3. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in Jacobsdorf zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).
  4. Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie unserer Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.
  5. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf uns über. Insbesondere geht diese Gefahr erst auf uns über, wenn der Abladevorgang vollständig beendet ist.
  6. Für bestellte Bauprodukte, die keine CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, hat der Geschäftspartner auch ohne gesonderte Aufforderung spätestens mit der Lieferung eine Erklärung hinsichtlich der Übereinstimmung der gelieferten Produkte mit den technischen Regeln der Bauproduktenverordnung beizubringen.
  7. Der Geschäftspartner hat seine Leistung ausdrücklich anzubieten, auch wenn für eine Handlung oder Mitwirkung unsererseits (z.B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.
  8. Geraten wir in Annahmeverzug, so kann der Geschäftspartner nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB).

V. Preise und Zahlung

  1. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Geschäftspartners sowie alle Nebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.
  2. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.
  3. Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 30 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig.
  4. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn unser Überweisungsauftrag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei unserer Bank eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken sind wir nicht verantwortlich.
  5. Bei einer Zahlung innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungszugang durch uns, gewährt uns der Geschäftspartner 3 % Skonto.
  6. Fälligkeitszinsen werden nicht vereinbart. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.

VI. Leistungsänderungen (Nachträge)

  1. Wir sind berechtigt, nachträglich Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Geschäftspartners zu verlangen, es sei denn, dies ist für den Geschäftspartner unzumutbar.
  2. Werden durch Änderungen in der Beschaffenheit der Leistung die Grundlagen des Preises für die im Vertrag vorgesehene Leistung geändert, so ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren. In der Vereinbarung sind etwaige Auswirkungen der Leistungsänderung auf sonstige Vertragsbedingungen, insbesondere auf Termine/Fristen, zu berücksichtigen. Diese Vereinbarung ist unverzüglich zu treffen. Macht der Geschäftspartner keine zeitlichen Auswirkungen in seinem Angebot über die geänderte Leistung geltend, ist davon auszugehen, dass die Änderung zeitneutral erfolgt.
  3. Hat der Geschäftspartner Bedenken gegen diese Leistungsänderung, so hat er uns diese unverzüglich in Textform mitzuteilen. Teilen wir die Bedenken des Geschäftspartners nicht, so bleiben wir für unsere Angaben und Anordnungen verantwortlich.

VII. Unsere Untersuchungs- und Rügepflicht

  1. Unsere kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht beschränkt sich bei Anlieferung der Ware auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung der verpackten Ware einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. offensichtliche Transportbeschädigungen, offensichtliche Falsch- und Minderlieferung). Insbesondere haben wir keine Maßnahmen vorzunehmen, die eine Verschmutzung, Schädigung oder Verschlechterung der Ware vor Verwendung / Verarbeitung zur Folge haben können (bspw. durch Entfernen von Folien). Für Glaslieferungen gilt zudem, dass die Entfernung von Folienverpackungen und die Herunternahme von Scheiben von Gestellen erst im Rahmen der weiteren Verarbeitung bzw. Verwendung im Rahmen eines für einen Geschäftsbetrieb unserer Branche üblichen Ablaufs erfolgt. Erst mit Entfernen bzw. Herunternehmen erstreckt sich die Untersuchungspflicht auf die dann erkennbaren Mängel. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.
  2. Eine Rüge (Mängelanzeige) von uns gilt unbeschadet unserer Untersuchungspflicht jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb angemessener Frist ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird. Angemessen ist in der Regel eine Frist von 7 Arbeitstagen.

VIII. Mängel, -haftung und -rechte, Gewährleistungsfrist

  1. Für unsere Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Geschäftspartner gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Geschäftspartner insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEK in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Geschäftspartner oder vom Hersteller stammt.
  3. Zur Nacherfüllung gehört – auf unsere Aufforderung hin – auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; unser gesetzlicher Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt.
  4. Sollte der Geschäftspartner seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung innerhalb einer von uns gesetzten, angemessenen Frist nicht nachkommen, sind wir berechtigt, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Geschäftspartner Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss zu verlangen.
  5. Ist die Nacherfüllung durch den Geschäftspartner fehlgeschlagen oder für uns unzumutbar (z.B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung zur Geltendmachung (weiterer) Rechte; von derartigen Umständen werden wir den Geschäftspartner jedoch unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, unterrichten.
  6. Etwaige Ansprüche des Geschäftspartners bei unberechtigtem Mangelbeseitigungsverlangen bleiben unberührt; insoweit kommt jedoch eine Haftung von uns nur in Betracht, wenn wir erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt haben, dass kein Mangel vorlag.
  7. Die Gewährleistungsfrist für jegliche Leistungen des Geschäftspartners beträgt 5 Jahre und 6 Monate ab Übergabe. Zudem gilt bei Arglist des Geschäftspartners § 438 Abs.3 BGB.
  8. Unsere gesetzlich bestimmten Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette (Lieferantenregress gemäß §§ 445a, 445b, 478 BGB) stehen uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom Geschäftspartner zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im Einzelfall schulden. Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt. Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

IX. Bedenkenmeldung, Ausgangskontrolle und Qualitätssicherung durch den Geschäftspartner

  1. Hat der Geschäftspartner Bedenken gegen die Güte von uns zugelieferter Stoffe oder Bauteile, gegen die Leistungen anderer Unternehmer oder die Eignung der bestellten Ware für den vorgesehenen Verwendungszweck, hat er diese unverzüglich – d.h. vor Be-/Verarbeitung oder Bestellung von Waren bei Vorlieferanten – uns gegenüber in Textform anzuzeigen.
  2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die von uns vorgesehenen oder zugelieferten Stoffe oder Bauteile, auf die Leistungen anderer Unternehmer oder die Nichteignung für den vorgesehenen Verwendungszweck haftet der Lieferant, es sei denn, er hat die Mitteilung gemäß der vorstehenden Regelung unter Ziffer 1 gemacht.
  3. Der Geschäftspartner ist unmittelbar vor Übergabe an uns verpflichtet, die gemäß Vertrag zu erbringende Leistung daraufhin zu prüfen, dass sie den vertraglichen Anforderungen vollumfänglich entspricht, insbesondere frei von Mängeln ist (Ausgangskontrolle). Das Ergebnis ist am Tag der Kontrolle zu protokollieren. Die Durchführung dieser Ausgangskontrolle und deren Ergebnis hat uns der Geschäftspartner durch Aushändigung des Protokolls bei Übergabe nachzuweisen. Unterlässt der Lieferant diese Kontrolle oder führt er sie unzureichend durch, gehen sämtliche daraus für uns resultierende Nachteile zu seinen Lasten.
  4. Unbeschadet seiner Haftung für Mängel hat der Geschäftspartner die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik, der vereinbarten Beschaffenheit und der vertraglich vorausgesetzten Verwendungseignung seiner Leistung kontinuierlich sicherzustellen, zu prüfen und die Prüfergebnisse zu dokumentieren (Qualitätssicherung).

X. Produkthaftung

  1. Ist der Geschäftspartner für einen Produktschaden verantwortlich, hat er uns insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist.
  2. Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der Geschäftspartner u.a. Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von uns durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen werden wir den Geschäftspartner – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  3. Soweit der Geschäftspartner eine etwaigen (erweiterten) Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, wird er uns darüber informieren.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. An Stoffen und Materialien sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Produktbeschreibungen sowie an sämtlichen Unterlagen, die wir dem Geschäftspartner zur Herstellung bereitstellen, behalten wir uns Eigentumsrechte ausdrücklich vor. Sie sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags ggf. an uns zurückzugeben. Derartige Gegenstände und Unterlagen sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Geschäftspartners gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung, Geheimhaltung und Verlust zu versichern. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
  2. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Geschäftspartner wird für uns vorgenommen. Entsprechendes gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch uns, so dass wir als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum am Produkt erwerben.
  3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Geschäftspartners auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Geschäftspartners spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

XII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Einrede des nicht erfüllten Vertrages

  1. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Geschäftspartner zustehen.
  2. Der Geschäftspartner hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen Verträgen steht dem Geschäftspartner nicht zu.

XIII. Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Für diese AEK und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Geschäftspartner gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  2. Ist der Geschäftspartner Kaufmann i.S,d Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Jacobsdorf. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEK bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Geschäftspartners zu erheben.
  3. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

XIV. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AEK unwirksam sein, so steht dies der Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht entgegen. In diesem Fall werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende Ersatzregelung vereinbaren. Gleiches gilt für eine Lücke im Vertrag.

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