Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metall- und Balkonbau Hansmann GmbH

A. Geltungsbereich

  1. Diese nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten – soweit individualvertraglich nichts anderes vereinbart ist – für alle Verträge über die Lieferung und Montage von Vorstellbalkonen und Sonderkonstruktionen wie zum Beispiel Spritzschutzwände, Unterstände, Sitzbänke oder ähnliches an von Dritten errichteten Gebäuden, zwischen uns, der Metall- und Balkonbau Hansmann GmbH, und unseren Kunden. Unsere Leistung umfasst die Anlieferung und Montag der Balkone oder Sonderkonstruktionen sowie die Erstellung der dazugehörigen prüffähigen Statik und Werkplanung.
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gliedern sich in folgende Abschnitte: Abschnitt I gilt für alle Verträge, Abschnitt II gilt nur für Verträge, die dem Kaufrecht zuzuordnen sind und die somit ausschließlich die Lieferung von Balkonen oder Balkon-Bauteilen zum Gegenstand haben. Abschnitt III gilt nur für Verträge, in denen wir zur Ausführung von Metallbauarbeiten, insbesondere zur Montage, verpflichtet sind und die somit dem Werkvertrag zuzuordnen sind.
  3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden können nur durch unser ausdrückliches Anerkenntnis vereinbart werden. Als Anerkennung unsererseits gilt weder ein Schweigen auf die Zusendung von Bedingungen noch die Ausführung eines Auftrages durch uns oder unserer Nachunternehmer.
  4. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  5. Spätestens mit Unterschrift der Auftragsbestätigung erkennt der Kunde diese Bedingungen an.
  6. Es gilt ausschließlich deutsches Recht, insbesondere unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Besteller seinen Firmensitz im Ausland hat.

B. Abschnitt I: Bedingungen für alle Verträge

I. Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist unser Standort Jacobsdorf.
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Hauptsitz unserer Firma (Jacobsdorf) zuständig ist. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Kunden oder am Ort des Bauvorhabens zu klagen

II. Vertragsabschluss, Angebote

  1. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zu den dort angegebenen Bedingungen zustande, es sei denn, wir haben bereits mit unserer Leistung begonnen oder im Vorfeld ausdrücklich eine andere Regelung getroffen.
  2. Die Auftragsbestätigung beinhaltet alle Abreden zum Vertragsgegenstand und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen – sofern nicht ausdrücklich etwas anders geregelt ist – und gibt im Zusammenspiel mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vollständig die getroffenen Vereinbarungen wieder.
  3. Angaben zum Gegenstand oder Preis der Leistung oder Lieferung in Katalogen, Anzeigen, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen, Muster), sonstige Produktbeschreibungen oder weitere Unterlagen – auch in elektronischer Form – (z. B. Werbematerial) sowie Herstellerangaben und –-werbung werden nur Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist und auf diese Unterlagen Bezug genommen wird. Es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Diese Angaben zum Gegenstand der Leistung oder Lieferung sind keine (garantierten) Beschaffenheitsmerkmale, sondern lediglich Beschreibungen/ Kennzeichnungen der Lieferung und Leistung.
  4. Nebenarbeiten (insbesondere jene, die nicht dem Gewerk Metallbau zuzuordnen sind) sind nicht geschuldet, es sei denn, dies ist im Vertrag ausdrücklich vereinbart.
  5. Wir sind berechtigt, handels-/branchenübliche Abweichungen und Abweichungen, die auf zwingenden Vorschriften beruhen oder technische Verbesserungen (des Herstellers) darstellen, vorzunehmen sowie zum Austausch von Teilen durch gleichwertige Teile, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Vorstehendes gilt nicht, soweit die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
  6. Sollte im BGB oder in diesen AGB einzelne Aspekte nicht geregelt sein, verpflichten sich die Parteien dazu, eine Regelung entsprechend der Grundsätze der VOB/B zu finden und zu vereinbaren.

III. Angebot

  1. Unsere Vertragsangebote sind freibleibend. Angebote und Preisangaben, die in Prospekten, Anzeigen oder anderen Werbematerialien enthalten sind, sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Richtet der Kunde ein Angebot an uns, so ist er hieran 14 Tage ab Zugang bei uns gebunden.

IV. Preise, Preisänderungen

  1. Unsere Preise gelten für den im Vertrag bzw. in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungsumfang. Eventuelle Preisgarantien beziehen sich ausschließlich auf die Leistung (Ausführung und Maße), die im Vertrag ausgewiesen ist. Die Preise gelten ab Werk oder Lager, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, und beziehen sich auf die unverpackte Ware.
  2. Bei Änderung des Leistungsumfanges (Ausführung oder Maße) ist eine Änderung der Preise durch Erhöhung von Lohn- und Materialkosten entsprechend zu berücksichtigen. Der Unterpunkt zu den Nachtragsregelungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu beachten.
  3. Für erforderliche bzw. vom Kunden geforderte, ursprünglich vertraglich nicht ausdrücklich vorgesehene Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden (tarifliche) Zuschläge und Zulagen berechnet. Unsere üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten sind: Montag bis Freitag von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr. Gleiches gilt für unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen. Wir bemühen uns, dem Kunden die Mehraufwendungen im Vorfeld mitzuteilen
  4. Preisänderungen sind zulässig, wenn wir später als vier Monate nach Vertragsabschluss unsere Arbeiten ausführen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Leistung die gesetzliche Umsatzsteuer, die Löhne oder die Lohnnebenkosten, die Materialkosten oder die marktmäßigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhöhen.
    Die bis vier Monate nach Vertragsschluss erbrachten Leistungen sind – soweit erforderlich – in einem gemeinsamen Aufmaß festzustellen und nach den ursprünglichen Preisen abzurechnen.
    Dies gilt insoweit nicht, als wir gegenüber dem Kunden schriftlich erklärt haben, dass die Preise für die Dauer des Vertrages oder bis zum Ablauf eines bestimmten Zeitraumes bindend sind.

V. Allgemeine Zahlungsmodalitäten

  1. Unsere Rechnungen sind sofort nach Erhalt fällig, falls nichts anderes vereinbart wurde oder gesetzliche Vorgaben dagegensprechen.
  2. Ist Ratenzahlung vereinbart, so wird der Gesamtbetrag fällig, wenn der Kunde mit einer Rate länger als 10 Tage in Rückstand kommt.
  3. Wir sind berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
  4. Ist vertraglich kein Zahlungsplan vereinbart, so gilt folgender Zahlungsplan: 30% Abschlag auf die Auftragssumme nach Beauftragung, 30% bei Montage der Konsolen, 30 % bei Anzeige der Montage, 10% nach Abnahme.

VI. Termine und Fristen, Umgang mit Verzögerungen

  1. Einseitig gesetzte Fristen sind keine Vertragsfristen. Fristen und Termine sind zwischen den Parteien zu vereinbaren.
  2. Alle von uns genannten Termine und Fristen sind Circa-Angaben nach Kalenderwochen und keine verbindlichen Termine und Fristen, es sei denn, diese sind von uns textlich ausdrücklich als solche bezeichnet.
  3. Für die Einhaltung von Fristen und Terminen ist es erforderlich, dass alle für die Erbringung der Leistungen wesentlichen kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde allen maßgeblichen Verpflichtungen nachgekommen ist, die ihm obliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, verlängert sich die Frist bzw. verschiebt sich der Termin um einen angemessenen Zeitraum, sofern wir dies nicht zu vertreten haben.
    Angemessen ist mindestens die Dauer des Zeitraums, in dem der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist oder er sich nicht (vollständig) erklärt hat. Hinzu kommt ein Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Die Rechte von uns aufgrund eines Verzuges des Kunden bleiben hiervon unberührt.
  4. Bei von uns nicht zu vertretenden Behinderungen aufgrund unvorhergesehener Ereignisse, wie z. B. höhere Gewalt, Streiks und Betriebsstörrungen aller Art, rechtmäßige Aussperrungen, nicht rechtzeitige oder nicht richtige Belieferung mit Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen oder behördliche Maßnahmen, verlängert sich die Ausführungszeit um die Dauer der verursachten Störung mit einem angemessen Zuschlag für die (Wieder-) Aufnahme der Leistung und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit. Zur Angemessenheit wird auf den vorherigen Absatz verwiesen.
    Sofern solche Ereignisse die Ausführung unserseits wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, so sind wir zur Kündigung des Vertrages bzw. zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Von nicht nur vorübergehender Dauer wird ein Zeitraum von 4 Montagen in der Regel anzusetzen sein.
  5. Verzögert sich die Leistung aus einem von uns nicht zu vertretenden Umstand, so kann der Kunde nur dann vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er uns zuvor schriftlich eine angemessene Nachfrist, in der Regel von mindestens zwei Wochen, gesetzt hat und diese Frist fruchtlos abgelaufen ist.

VII. Geistiges Eigentum

  1. Uns steht das Urheberrecht an den von uns erstellten Angeboten, Dokumenten, Berechnungen, Zeichnungen und Unterlagen (insbesondere der Werk- und Montageplanung) zu. Der Kunde ist zur Nutzung für den vertraglich vorgesehenen Zweck berechtigt. Die Weitergabe, Veröffentlichung oder Vervielfältigung darüber hinaus ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Metall- und Balkonbau Hansmann GmbH gestattet. Bei der Nichterteilung des Auftrages sind sämtliche übergebenen Zeichnungen, Berechnungen und Unterlagen unverzüglich an uns zurückzugeben.

VIII. Pflichten des Kunden: Ausführungsplanung, Statik, Freigabe

  1. Der Kunde ist verpflichtet, uns sämtliche für die Erstellung der Werk- und Montageplanung erforderlichen Planungsunterlagen, Bestandspläne, Leitungspläne, Angaben zur Dämmung etc. sowie erforderliche statische Angaben rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
  2. Insbesondere obliegt dem Kunden die Erstellung von erforderlichen Baugrundgutachten. Diese sind nicht Bestandteil der Prüfregenstatik und werden daher nicht von uns beigebracht.
  3. Die Prüfung der Statik sowie die Einreichung des Bauantrages und die damit verbundenen Kosten obliegen dem Kunden.
  4. Die auf Grundlage die der Ausführungsplanung des Kunden erstellte Werk- und Montageplanung ist vom Kunden auf Übereinstimmung mit der Ausführungsplanung zu überprüfen und durch Stempel und Unterschrift auf der hierfür vorgesehenen Ausfertigung der Werk- und Montageplanung freizugeben. Es ist für die Freigabe eine Frist von 14 Tagen nach Übermittlung der Werk- und Montageplanung einzuhalten. Erst nach ordnungsgemäßer Freigabe der Werksplanung beginnen wir mit der Fertigung des Werkes. Sollte die Freigabe verspätet erfolgen, behalten wir uns vor, das Bauvorhaben zeitlich neu zu ordnen.

IX. Haftung allgemein, Haftung bei Verzögerungen und Unmöglichkeit, Kündigungsmöglichkeiten diesbezüglich

  1. Wir haften unbeschränkt bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
  2. Wir haften ansonsten für einfache Fahrlässigkeit nur, wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Unberührt hiervon bleibt die Haftung bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei der Übernahme einer Garantie, beim Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften und nach dem Produkthaftungsgesetz.
  3. Wir haften nicht für die Unmöglichkeit der Leistung oder für Verzögerungen in der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Beispielhafte Aufzählung der unvorhersehbaren Ereignisse vgl. oben unter VI Abs.4)

X. Erklärung von Mitarbeitern

Erklärungen jeder Art unserer Mitarbeiter vor Ort sind nur verbindlich, sofern der Mitarbeiter eine rechtsgeschäftliche Vollmacht vorweisen kann oder sofern sie von einem Vertretungsberechtigten ausdrücklich bestätigt werden

XI. Beurteilung Glas und Profiloberflächen

  1. Soweit unsere Leistung die Lieferung, die Verarbeitung oder den Einbau von Glas bzw. Scheiben umfasst, finden die Richtlinien für die Beurteilung der visuellen Qualität von Glas im Bauwesen Anwendung, die dem Kunden ebenfalls bekannt sind.
  2. Die Richtlinie des Verbands der Fenster- und Fassadenhersteller in der Fassung vom August 2016 wird Grundlage für die Beurteilung der Profiloberflächen. Der Kunde erklärt, dass ihm diese bekannt sind.
  3. Auch hinsichtlich der Beurteilung von Oberflächen anderer Materialien wie z.B. Fußbodenbelegen aus Steinplatten oder Holz geltend die in Ziffer 1 und 2 genannten Richtlinien entsprechend. Dies gilt insbesondere für die Beurteilungsabstände, -winkel und Lichtverhältnisse.
  4. Die von Herstellern angesetzten Toleranzen gelten auch für die vertragliche Leistung, insbesondere im Hinblick auf geringfügige Farb- und Strukturabweichungen (Bewertung nach einschlägigen Richtlinien und Merkblättern). Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass (geringe) Farbabweichungen herstellerbedingt oder durch Verwendung und Zusammenführung von unterschiedlichen Materialien entstehen können.

XII. Gewährleistungsansprüche

  1. Die Ansprüche des Kunden gegen uns wegen aufgetretener Mängel im Rechtsinne sind auf die Nacherfüllung beschränkt. Der Kunde kann eine entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) nur verlangen oder (wenn es sich nicht um eine Bauleistung handelt) vom Vertrag zurücktreten, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt. Von einem Fehlschlagen ist in der Regel auszugehen, wenn mindestens drei Nachbesserungsversuche fehlschlagen und den Mangel nicht beseitigen können.
  2. Wenn und soweit der Kunde ohne Zustimmung von uns die Leistung ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird, entfällt die Gewährleistung. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstandenen Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

XIII. Kosten unzutreffender Mangelrügen

  1. Fordert der Kunde uns zur Beseitigung eines Mangels auf, werden wir die Beanstandung prüfen. Stellt sich heraus, dass ein Mangel im Rechtssinne vorliegt, tragen wir die Kosten für Prüfung und Nacherfüllung. Liegt kein Mangel im Rechtssinne vor, ist der Kunde – sofern er Kaufmann ist – verpflichtet, uns die durch das unberechtigte Verlangen entstandenen Kosten (bspw. für Transport, Anfahrt, Arbeit, Material) zu ersetzen. Hierauf weisen wir ausdrücklich hin. Der Kunde erkennt diese Verpflichtung ausdrücklich an.

XIV. Schutzfolien /Aufkleber

  1. Wir weisen zudem darauf hin, dass evtl. angebrachte Schutzfolien nach erfolgter Montage, spätestens jedoch 3 Monate ab Lieferung, zu entfernen sind. Gleiches gilt für auf der Verglasung angebrachte Aufkleber. Für etwaige Schäden aus einer verspäteten Entfernung haften wir nicht, es sei denn, wir haben eine solche Arbeit ausdrücklich als Leistungssoll übernommen.

XV. Salvatorische Klausel

  1. Sollten einzelne Bestimmungen aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen tritt zur Ausfüllung dieser Lücke eine Regelung, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinne und Zweck der AGB gewollt haben würden, wenn sie den jeweiligen Punkt bedacht hätten. Diese Regelung gilt auch, wenn der Vertrag von vornherein eine Lücke aufweist.

XV. Übertragung von Rechten und Pflichten, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnungsverbot

  1. Eine Übertragung von Rechten und Pflichten des Kunden aus dem mit uns geschlossenen Vertrag auf Dritte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.
  2. Ein Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Gegenansprüchen aus anderen Verträgen steht keiner Partei zu.
  3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen/ Gegenansprüchen durch den Kunden ist ausgeschlossen, sofern diese nicht unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

C. Abschnitt II: Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die sich auf die Lieferung beschränken und somit dem Kaufrecht unterfallen

I. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus diesem Vertrag vor.
  2. Wenn der Kunde sämtliche aus dem Vertrag resultierenden Forderungen erfüllt hat und für die weiteren Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherheit besteht, sind wir auf Verlangen des Kunden verpflichtet, auf den Eigentumsvorbehalt zu verzichten.
  3. Erfolgt unsere Leistung für einen vom Kunden unterhaltenen Geschäftsbetrieb, dürfen die Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter verkauft werden. In diesem Fall tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen ihm und seinem Kunden vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Auf die gesetzlichen Regelungen des BGB zu den Eigentumsverhältnissen nach Vermischung, Verarbeitung oder Vermengung wird ausdrücklich hingewiesen.
    Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Kunde hiermit an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.
  4. Bei der unter Abs. 3 beschriebenen Weiterveräußerung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung für uns nach deren Abtretung an uns ermächtigt. Die Befugnis von uns, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und sich nicht im Zahlungsverzug befindet.
  5. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
  6. Der Kunde hat die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln.
  7. Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände weder an Dritte verschenken, verpfänden noch zur Sicherheit übereignen, bevor der Kunde unsere gesicherten Forderungen vollständig beglichen hat.
    Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen/ Eingriffen durch Dritte, hat der Kunde uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung seiner und unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. Dritte sind auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen.
    Dies erfasst auch die Pflicht, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ein Dritter gegen den Kunden Schadensersatzansprüche geltend macht.

II. Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Lieferungen erfolgen ab unserem Werk in Jacobsdorf, somit erfolgt die Übergabe in Jacobsdorf, soweit nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
  2. Bei Anlieferung der Ware an den Kunden geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware ab Übergabe der Ware unsererseits an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über.
  3. Verzögert sich der Transport oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand transportbereit ist und wir dies dem Kunden angezeigt haben.
  4. Versandbereit gemeldete Ware muss innerhalb von 14 Tagen nach dem festgelegten Liefertermin abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers nach eigenem Ermessen zu lagern.

D. Abschnitt III: Zusätzliche Bedingungen für Verträge, die nach Werkvertrag zu beurteilen sind und (somit) eine Montage als Kernaspekt beinhalten

I. Pflichten des Kunden (nicht abschließend)

  1. Werden dem Kunden Umstände bekannt, die die vertragsgemäße Ausführung der Leistung verzögern, behindern oder unterbrechen können, so hat uns der Kunde dies unverzüglich anzuzeigen. Kann beim Eintreffen des Montagetrupps durch Umstände, die diese nicht zu vertreten haben, ein Aufmaß, die Montage o. ä. nicht erfolgen, so ist der Kunde verpflichtet, uns die Kosten der vergeblichen Anfahrt und den entstehenden Arbeitsaufwand zu ersetzen.
  2. Der Kunde ist u. a. verpflichtet, sofern vertraglich nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, auf seine Kosten:
  • vor Beginn der Montage erforderliche Vorleistungen abzuschließen, soweit die Arbeiten von uns hiervon betroffen wären;
  • uns bei den Montagearbeiten zu unterstützen, soweit dies geboten ist;
  • sicherzustellen, dass die Anfahrt zur Baustelle mit einem Lkw mit einer Last von bis zu 40 Tonnen (Kranauflieger) möglich ist. Erforderliche Genehmigung und Sperrungen sind vom Kunden einzuholen bzw. zu veranlassen. Der Kunde hat den Fahrgrund zu sichern, wir haften nicht für Schäden am Untergrund aufgrund des üblichen Gebrauchs des Zugfahrzeugs. Etwaige Rekultivierungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Kunden;
  • sicherzustellen, dass die Substanz des Gebäudes und der Baugrund vor dem Gebäude zur Aufstellung der Vorstellbalkone geeignet sind. Wir sind ohne vertragliche Vereinbarung nicht verpflichtet, Bausubstanz und Baugrund auf Eignung zu untersuchen;
  • vor Beginn der Montagearbeiten Angaben über die Lage verdeckt geführter Versorgungsleitungen (z.B. Gas, Wasser, Abwasser, Strom, Telefon, Internet) oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zu Verfügung zu stellen;
  • Sofern die Werkseinrichtung auf Grundlage von Angaben des Kunden erfolgt, hat dieser dafür Sorge zu tragen, dass Schutzrechte Dritter durch das Werk nicht verletzt werden. Im Falle, dass die Metall- und Balkonbau Hansmann GmbH aufgrund der auftragsgemäßen Werkserrichtung von Dritten wegen der Verletzung von Schutzrechten in Anspruch genommen wird, hat der Kunde uns von allen Ansprüchen freizustellen;
  • die Sicherung angelieferten Materials auf der Baustelle zu übernehmen und im Fall einer unvorhergesehenen Unterbrechung der Montage für diebstahlgesicherte Lagerung des Materials zu sorgen. Sollte dies nicht möglich sein, so haftet der Kunde für abhandengekommene Material. Sollte eine Lagerung auf der Baustelle nicht möglich sein, sodass wir dieses abtransportieren und einlagern müssen, so werden diese Kosten vom Kunden übernommen.
  • Strom, Wasser, Heizung, Beleuchtung und Anschlüsse bereitzustellen;
  • die Voraussetzungen für die Durchführung der Arbeiten auf der Baustelle zu schaffen, insbesondere die Schaffung der Baufreiheit; ausreichend Raum für die Errichtung der Baustelle sowie für die Materiallagerung zur Verfügung zu stellen;
  • Vorkehrungen zum Schutz der zu montierenden Teile zu schaffen.

II. Nachträge

  1. Sollte der Kunde nach Vertragsschluss eine Änderung des vereinbarten Werkerfolges oder eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist, begehren, so finden die gesetzlichen Regelungen, insbesondere §§ 650b, 650c BGB, Anwendung, es sei denn, nachfolgend ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  2. Wir sind in der Preisbildung für das Angebot nach § 650b Abs. 1 BGB über die Mehr- oder Minderkosten frei.
  3. Beauftragt der Kunde das Angebot über die Mehr- oder Minderkosten nicht oder ordnet er (bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen) die Ausführung der Mehr- oder Minderleistungen nicht nach § 650b Abs. 2 BGB an, so sind wir berechtigt, dem Kunden die Kosten für die Angebotserstellung zu berechnen. Dabei können wir für die entstehenden Aufwände unsere Verrechnungssätze für Lohn-, Material- und Fahrtkosten, die zum Zeitpunkt des Begehrens des Kunden gelten, in Ansatz bringen.
  4. Die Ausführung einer Änderung im Sinne von § 650b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist für uns nur zumutbar, sofern und soweit uns diese technisch möglich ist, unser Betrieb entsprechend ausgestattet, die verfügbaren Mitarbeiter dazu qualifiziert sind und/ oder nicht betriebsinterne Vorgänge der Ausführung entgegenstehen. Im Rahmen der betriebsinternen Vorgänge sind insbesondere die zur Verfügung stehenden Kapazitäten, die Kapazitätsplanung und die Auswirkungen auf andere auszuführende Aufträge, wie auch Zeiträume mit verringerter Leistungsfähigkeit (bspw. Betriebsurlaub, allgemeine Urlaubszeiten) zu berücksichtigen. Wir sind nicht dazu verpflichtet, unsere Kapazitäten zu erhöhen (etwa durch die Beauftragung von Nachunternehmern), um die Ausführung der Änderung zu ermöglichen. Führt die Ausführung der Änderung zu einem Nachteil, der unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht unerheblich ist, ist die Ausführung unzumutbar. Ein Nachteil kann auch in dem Umstand liegen, dass durch die Ausführung der Änderung der zeitliche Ablauf der Leistungserbringung gestört wird. Dies gilt insbesondere, wenn der Leistungszeitraum sich nicht unerheblich verlängert. Maßgeblich für die Betrachtung ist unsere Prognose zum Zeitpunkt des Begehrens.
  5. Begehrt der Kunde von uns die Ausführung einer bestimmten Leistung und sind die Parteien nicht darüber einig, ob diese Leistung von der vertraglich geschuldeten Leistung umfasst ist, so besteht ein Anspruch auf Vergütung dieser Leistung auch dann, wenn
    • wir vor Ablauf der Frist des § 650b Abs. 2 BGB mit der Ausführung dieser Leistung beginnen und
    • wir darauf hinweisen, dass wir eine Mehrvergütung geltend machen werden oder uns dieses vorbehalten und
    • (später) festgestellt wird oder sich die Parteien darauf verständigen, dass die begehrte Leistung nicht bereits nach dem Vertrag geschuldet war.
      In diesem Fall haben wir einen Anspruch auf Vergütung nach § 650c BGB. § 650c Abs. 3 BGB findet auf diese Vergütung keine Anwendung. Es gelten die allgemeinen Regeln für Abschlagszahlungen.
  6. Begehrt der Kunde eine Änderung im Sinne des § 650b BGB, so sind wir ab Zugang des Begehrens in der Ausführung unserer vertraglichen Leistung behindert,
    • sofern und soweit die Ausübung der vertraglichen Leistung von der begehrten Änderung betroffen oder von dieser abhängig ist oder mit dieser insoweit im Zusammenhang steht, als eine sachgerechte wirtschaftliche Betrachtung eine Ausführung der vertraglichen Leistung in Verbindung mit der begehrten Änderung erfordert und
    • solange nicht der Kunde unser Angebot beauftragt oder eine Anordnung nach § 650b Abs. 2 BGB trifft oder verbindlich in Textform uns gegenüber erklärt, dass er von seinem Begehren Abstand nimmt.

    Sind wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich, so sind wir darüber hinaus solange in der Ausführung der vertraglichen Leistung behindert, als die für die Abänderung erforderliche Planung seitens des Kunden nicht vollständig und fehlerfrei zur Verfügung gestellt wurde. Äußert der Kunde, welcher Unternehmer ist, sein Begehren innerhalb der vertraglich vorgesehen Ausführungszeit, so wird die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft unserseits vermutet.

  7. Das Anordnungsrecht des Kunden nach § 650b Abs. 2 BGB setzt voraus, dass der Kunde zuvor die Voraussetzungen dafür geschaffen hat, dass wir ein Angebot unterbreiten können. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, die für die Änderung erforderliche Planung zur Verfügung zu stellen, wenn wir nicht für die Planung der vertraglichen Leistung (im Sinne einer Ausführungsplanung) verantwortlich sind; die Frist des § 650b Abs. 2 BGB beginnt in diesem Fall frühestens mit Zugang der vollständigen und fehlerfreien Planung.
  8. Die für die unveränderten Vertragsleistungen vereinbarten Preise bleiben von der Änderung unberührt. Ausschließlich die aus der Änderung resultierenden Mehr- oder Minderleistungen werden auf der Grundlage der tatsächlich erforderlichen Kosten vergütet. Diese tatsächlich erforderlichen Mehr- und Minderkosten werden von uns entsprechend aufgeschlüsselt.
    Für die tatsächlichen Lohnkosten sind die Kosten der jeweiligen Mitarbeitergruppe (ermittelt auf der Grundlage produktiver Stunden) für Löhne einschließlich sämtlicher lohnbezogener Zuschläge, Sozialkosten, Lohnnebenkosten und sonstige Zuwendungen (z. B. Vermögensbildung) zugrunde zu legen. Nach unserer Wahl sind maßgeblich entweder die so ermittelten Kosten der für die Änderung eingesetzten Mitarbeiter, der jeweilige Baustellenmittellohn oder der Betriebsmittellohn bezogen auf die Mitarbeitergruppe, der die eingesetzten Mitarbeiter zuzuordnen sind. Im Rahmen des Mittellohns steht es uns frei, Lohnkosten aufsichtführender Personen oder Meister anteilig mit einzurechnen. Sofern wir spätestens unmittelbar nach Vertragsschluss dem Kunden eine Übersicht über die Mittellöhne übergeben, wird vermutet, dass diese bei dem späteren Begehren von Änderungen im Sinne von § 650b Abs. 1 BGB durch den Kunden den tatsächlich erforderlichen Lohnkosten entsprechen.
    Die tatsächlichen Gerätekosten setzen sich zusammen aus den Kosten der Gerätevorhaltung (kalkulatorischen Abschreibung, Verzinsung und Reparaturkosten), des Gerätebetriebes (wobei die Bedienungskosten als Lohnkosten zu werten sind) und der Gerätebereitstellung. Ferner aus den anteiligen allgemeinen Gerätekosten. Zum Nachweis der tatsächlichen Materialkosten ist die Vorlage einer entsprechenden Preisliste unseres Materiallieferanten geeignet. Einkaufsrechnungen müssen nicht vorgelegt werden. Die Erforderlichkeit der so ermittelten tatsächlichen Kosten wird vermutet; dies gilt nicht für Verbraucherverträge.
  9. Ergeben sich durch eine vom Kunden begehrte und angeordnete Änderung im Vergleich zur ursprünglichen vertraglichen Vergütung Minderkosten, so sind diese mit den tatsächlich erforderlichen Kosten bis zu einem Maximalbetrag in Ansatz zu bringen, der der kalkulierten Vergütung für die ursprüngliche nun von der Änderung betroffenen Leistung exklusive der kalkulierten Deckungsbeiträge für allgemeine Geschäftskosten, Baustellengemeinkosten sowie Wagnis und Gewinn entspricht. Letztere dürfen durch die Änderung nicht geschmälert werden.
  10. Als angemessen im Sinne von § 650c Abs.1 BGB gelten Zuschläge für allgemeine Geschäftskosten und Wagnis und Gewinn in Höhe von:
    10% AGK 5% Wagnis und Gewinn
  11. Bei Verträgen mit Unternehmen gilt: Hat der Kunde unser Angebot über Mehr- oder Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung (§ 650b Abs. 1 BGB) in Kenntnis unserer in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze akzeptiert oder hat der Kunde, in Kenntnis unserer in Ansatz gebrachten Zuschlagssätze, Zahlungen auf die von uns erstellten Abrechnung über die Mehr- und Minderkosten einer vom Kunden begehrten Änderung veranlasst, ohne die Höhe der berechneten Zuschlagssätze zu beanstanden, so wird auch für künftige Änderungsbegehren vermutet, dass diese Zuschlagssätze angemessen sind.
    Entsprechendes gilt für die in Ansatz gebrachten Kosten. Hier wird für vergleichbare Leistungen vermutet, dass die Kosten die tatsächlichen Kosten darstellen und in dieser Höhe erforderlich sind. Weisen wir Kostenerhöhungen nach (z. B. Materialpreis, Lohn), ändert sich der entsprechende Kostenfaktor. Für die übrigen Faktoren (bspw. Zeitansätze) bleibt die Vermutungswirkung unberührt.
  12. Wir sind berechtigt, unsere Kalkulation in einem verschlossenen Umschlag beim Kunden spätestens 21 Tage nach Vertragsschluss zu hinterlegen. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Kalkulation ankommt, ist der Kunde berechtigt, die Urkalkulation nach vorheriger Ankündigung zu öffnen und einzusehen. Dem Auftragnehmer ist Gelegenheit zu geben, bei der Einsichtnahme anwesend zu sein. Nach Einsichtnahme wird die Urkalkulation wieder verschlossen. Nach endgültiger Abwicklung des Bauvorhabens ist der Kunde verpflichtet, die Urkalkulation herauszugeben. Als Hinterlegung im Sinne von § 650c Abs. 2 BGB gilt es auch, wenn wir unsere Urkalkulation in einem verschlossenen Umschlag bei uns verwahren, die Vertragsparteien spätestens 14 Tage nach Vertragsschluss parafiert oder unterschrieben haben. Sofern es im Rahmen von Vergütungsfragen auf die Urkalkulation ankommt, legen wir den Umschlag auf Verlangen des Kunden vor, sodass dieser im Beisein der Parteien geöffnet und die Urkalkulation eingesehen werden kann. Anschließend wird die Urkalkulation erneut in einem Umschlag verschlossen, den die Parteien wiederum parafieren bzw. unterzeichnen.

III. Behinderungen, Bauzeitverzögerung und Kündigung

  1. Glauben wir uns in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert, so haben wir es dem Kunden anzuzeigen. Sind die hindernden Umstände und deren (hindernde) Wirkung offensichtlich, bedarf es keiner Behinderungsanzeige.
  2. Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist:
    • durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Kunden,
    • durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung in unserem Betrieb oder in einem unmittelbar für uns arbeitenden Betrieb,
    • durch höhere Gewalt oder andere von uns unabwendbare Umstände.

    Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit.

  3. Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Unser Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB bleibt unberührt.
  4. Wenn wir die Unterbrechung nicht zu vertreten haben, sind auch die Kosten der Baustellenräumung zu vergüten, soweit sie nicht in der Vergütung für die bereits ausgeführten Leistungen enthalten sind.

IV. Bedenkenmeldung, Auswirkungen auf die Gewährleistung

  1. Haben wir Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen Unfallgefahren), gegen die Güte der vom Kunden gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so haben wir das dem Kunden mitzuteilen. Der Kunde bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich.
  2. Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen sowie auf sonstige Vorgaben des Kunden, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Kunde. Wir haften daneben allenfalls anteilig oder auch statt des Kunden, wenn wir schuldhaft die Mitteilung nach Ziffer 1 nicht gemacht haben. Dies gilt nur, wenn die Bedenkenmeldung dazu geführt hätte, dass der Mangel nicht oder nicht in dem eingetretenen Umfang aufgetreten wäre.

V. Abnahmen, Teilabnahmen, Zustandsfeststellung

  1. Der Kunde ist verpflichtet, unsere Leistungen abzunehmen.
  2. Der Kunde stellt sicher, dass die Person, die bei einem Abnahmetermin anwesend ist, zur Abgabe der Abnahmeerklärung berechtigt ist. Sollte uns keine ausdrückliche, schriftliche, anderslautende Erklärung vorliegen, dürfen wir davon ausgehen, dass die Bevollmächtigung zur Abnahme bei der am Abnahmetermin anwesenden Person gegeben ist.
  3. Die Abnahme in sich abgeschlossener Teile der Leistung (Teilabnahme) ist ausdrücklich zulässig. Als in sich abgeschlossen gilt dabei jeder Teil der Leistung, der für sich genommen (also getrennt von anderen Leistungsbestandteilen) auf die Übereinstimmung mit dem geschuldeten Leistungsumfang untersucht werden kann. Dies können insbesondere einzelne Bauabschnitte und Baugeschosse sowie Leistungen sein, die als einzelne Positionen oder Titel des Leistungsverzeichnisses beschrieben sind.
  4. Die Leistung gilt spätestens als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung in Gebrauch genommen hat und wenn der Kunde nicht binnen einer angemessenen Frist ab Ingebrauchnahme Gegenteiliges uns gegenüber äußert, insbesondere keine wesentlichen Mängel rügt. Als angemessen gilt in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen.
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